RS Vwgh 2002/11/26 2002/11/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §38;
AVG §73 Abs2;
FSG 1997 §7 Abs3 Z3;
KFG 1967 §66 Abs2 litf;
StVO 1960 §99 Abs2 litc;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung zur Rechtslage nach dem KFG 1967 ausgesprochen hat, steht auf Grund einer rechtskräftigen Bestrafung gemäß § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 für die Entziehungsbehörde das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. f KFG 1967 bindend fest (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 21. Mai 1996, Zl. 96/11/0102, mwN, sowie vom 22. Februar 1996, Zl. 95/11/0276), weshalb der Entziehungsbehörde eine selbstständige Beurteilung der Vorfrage, ob der Bestrafte eine solche Übertretung begangen hat, verwehrt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 1998, Zl. 96/11/0209). Diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf Grund des im hier maßgeblichen Punkt mit § 66 Abs. 2 lit. f KFG 1967 übereinstimmenden § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG 1997 auf die Rechtslage nach dem FSG 1997 zu übertragen.

(Hier: Der Landeshauptmann durfte im Beschwerdefall daher das bei ihm anhängige Berufungsverfahren gemäß § 38 zweiter Satz AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage im bei der Bezirkshauptmannschaft anhängigen Verwaltungsstrafverfahren aussetzen. Der Umstand, dass der Landeshauptmann die Bezirkshauptmannschaft wiederholt aufgefordert hat, ihm den Stand des den diesbezüglichen Vorfall betreffenden Verwaltungsstrafverfahrens zu berichten, ändert weder etwas an der Zulässigkeit der Aussetzung, noch daran, dass den Landeshauptmann an der Säumnis kein überwiegendes Verschulden im Sinne der im vorliegenden Erkenntnis wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes traf.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete DiversesVerschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002110083.X02

Im RIS seit

05.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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