RS Vwgh 2002/11/26 99/15/0134

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Veröffentlicht am 26.11.2002
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §295 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/14/0118 E 19. Oktober 1999 RS 2 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Auf § 295 Abs 3 BAO gestützte Änderungsbescheide sind auch in dem vom grundlagenbescheidähnlichen Bescheid nicht betroffenen Bereich abänderbar. Der neue Bescheid ist mit Berufung in vollem Umfang anfechtbar, dh also nicht nur hinsichtlich des Änderungsgrundes oder der tatsächlich durchgeführten Änderung, allerdings nicht mit Gründen, die gem § 252 Abs 3 BAO gegen den vorangehenden Grundlagenbescheid zu richten gewesen wären (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 2862; Ritz, BAO-Kommentar/2, § 295 Tz 18).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999150134.X02

Im RIS seit

24.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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