RS Vwgh 2002/11/28 2001/13/0117

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 2003/13/0018 E VS 10. November 2004 RS 1; 2003/13/0018 E VS 10. November 2004 RS 4; 2003/13/0018 E VS 10. November 2004 RS 6; (RIS: abwh)

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/13/0180 E 12. September 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Insgesamt stellt das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 für wesentlich beteiligte Gesellschafter normierte Vorliegen der sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses - abgesehen vom hinzuzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit - vor allem auf die Kriterien der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen des Unternehmerwagnisses ab. Von Bedeutung ist noch das Merkmal der laufenden (wenn auch nicht notwendig monatlichen) Entlohnung. Ausgehend von diesen Kriterien ist bei Anwendung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 legcit zu beurteilen, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die für ein Dienstverhältnis sprechenden Kriterien im Vordergrund stehen. Hingegen stellt § 22 Z 2 Teilstrich 2 legcit nicht darauf ab, welchem Vertragstyp das Zivilrecht das konkrete Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers zuordnet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001130117.X01

Im RIS seit

18.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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