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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §47 Abs3;Rechtssatz
Aus der Möglichkeit der Fahrer, bei der Abwicklung ihrer Tätigkeit (Botenfahrten) frei und ohne Vorgabe innerhalb bestimmter Zeiten oder an bestimmten Standorten erhaltene Funkaufträge annehmen zu können, ergibt sich nicht nur eine Weisungsungebundenheit, sondern dies schlägt unmittelbar ganz wesentlich auf das Unternehmerwagnis durch. Angesichts der unbestritten vereinbarten Entlohnung in Höhe von 30 % des im Namen und für Rechnung der Abgabepflichtigen vereinnahmten Entgelts für die Botenfahrten kommt der Frage, ob, in welchem Umfang und in welcher Zahl ein Fahrer sich (durch Einschalten des Funkgerätes) um Aufträge bemüht und erteilte Aufträge - ohne eine ihm offen stehende Möglichkeit auszuschöpfen, sie abzulehnen - erfüllt, wesentliche Bedeutung zu, weil der Fahrer mangels Vereinbarung eines Grundentgeltes somit einnahmenseitig vollkommen freie Hand hätte, den Erfolg seiner Tätigkeit zu steuern (vgl zur Möglichkeit, Aufträge anzunehmen oder abzulehnen und solcherart den Umfang des Tätigwerdens bzw dessen wirtschaftlichen Erfolges selbst zu bestimmen, etwa das hg Erkenntnis vom 20. Dezember 2000, 99/13/0223). Angesichts dessen treten die von der Abgabenbehörde für die Annahme eines Dienstverhältnisses herangezogenen Merkmale in den Hintergrund, den Fahrer treffe ausgabenseitig kein Wagnis, weil er das Fahrzeug und die Funkanlage von der Abgabepflichtigen, welche auch die Betriebskosten und die Versicherung trage, zur Verfügung gestellt erhalte, er habe täglich im Büro der Abgabepflichtigen abzurechnen, erhalte dann zweiwöchentlich oder monatlich seine Entlohnung und er könne sich nicht durch einen selbst gewählten Dritten vertreten lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1997130069.X02Im RIS seit
18.03.2003