RS Vwgh 2002/11/28 2002/13/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2002
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §26 Abs1 idF 1998/I/008;
FamLAG 1967 §46;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/15/0183 E 25. Jänner 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Nach der durch die Bezugnahme auf § 46 FamLAG in § 26 Abs 1 legcit geänderten Rechtslage (BGBl I 1998/8) steht es der Rückforderung nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden ist. Nach der genannten Änderung des § 26 FamLAG kann nämlich das Finanzamt nicht mehr - wie noch nach der dem Erkenntnis vom 25. Juni 1997, 97/15/0013, zugrundeliegenden Rechtslage - als auszahlende Stelle iSd § 26 FamLAG angesehen werden. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die belBeh bei der Geltendmachung der Rückforderung das im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltende Recht anzuwenden hatte (Hinweis E 19. Februar 1991, 90/08/0177, VwSlg 13384 A/1991).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002130079.X03

Im RIS seit

18.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten