RS Vwgh 2002/11/28 2002/13/0045

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Veröffentlicht am 28.11.2002
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212a Abs2 litc;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/13/0046

Rechtssatz

Dass das im § 212a Abs. 2 lit. c BAO als Bewilligungshindernis für eine Aussetzung der Einhebung normierte Verhalten nur nach dem Entstehen der Abgabenschuld gesetzt werden kann, lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen und ist auch durch eine Interpretation der Norm vor dem Hintergrund ihres Zweckes kein zwingendes Auslegungsergebnis. Als Zweck der Vorschrift des § 212a Abs. 2 lit. c BAO ist das Bestreben zu erkennen, einen Abgabepflichtigen, der sein Vermögen dem Zugriff des Abgabengläubigers zu entziehen versucht, daran zu hindern, den durch eine Aussetzung der Einhebung bewirkten Zahlungsaufschub zu einer erfolgreichen Fortsetzung solcher Versuche zu missbrauchen. Vor dem Hintergrund dieses Gesetzeszweckes ist nicht einsichtig, weshalb erst nach dem Entstehen der Abgabenforderung gesetzte Gefährdungshandlungen des Abgabepflichtigen, nicht aber auch solche Gefährdungshandlungen des Abgabepflichtigen den Tatbestand des § 212a Abs. 2 lit. c BAO begründen sollten, die zeitlich nahe vor dem Entstehen der Abgabenforderung unter solchen Umständen gesetzt worden waren, aus denen dem Abgabepflichtigen das drohende Entstehen der Abgabenschuld, deren Durchsetzung er gefährdete, bereits erkennbar geworden war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002130045.X02

Im RIS seit

18.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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