RS Vwgh 2002/11/28 99/13/0038

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Veröffentlicht am 28.11.2002
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §11;

Rechtssatz

Aus dem in § 11 FinStrG verankerten Einheitstäterbegriff folgt, dass der unmittelbare Täter (1. Fall), Bestimmungstäter (2. Fall) und Beitragstäter (3. Fall) selbständig (unabhängig von der Strafbarkeit der anderen Beteiligten) für eigenes Unrecht und eigene Schuld haften, wobei ein wertender Unterschied zwischen den drei Beteiligungsformen nicht gemacht werden kann (Hinweis Fellner, Finanzstrafgesetz, Anm. 2 zu § 11).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999130038.X01

Im RIS seit

05.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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