RS Vwgh 2002/12/3 99/01/0449

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Veröffentlicht am 03.12.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §13 Abs2;
AsylG 1997 §14 Abs1 Z5;
FlKonv Art33 Abs2;
FrG 1997 §57 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Zum geltenden Gesetz (§§ 13 Abs. 2 zweiter Fall, 14 Abs. 1 Z 5 zweiter Fall AsylG 1997) wurde mit Rücksicht auf die Änderung der entsprechenden Bestimmung im Fremdengesetz (vgl. jetzt § 57 Abs. 4 FrG 1997) nicht mehr angenommen, der Begriff des "besonders schweren Verbrechens" bezeichne Delikte mit einer fünf Jahre übersteigenden Strafdrohung. In dem Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0288, in dem dies näher begründet wurde, wurde zu Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall FlKonv im Anschluss an Kälin (Grundriss des Asylverfahrens (1990) 227-231) und Rohrböck (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999), vgl. dort Rz 452

ff) ausgeführt, nach dieser Bestimmung in der Flüchtlingskonvention müssten kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden dürfe. Er müsse erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Diese Voraussetzungen seien auch für die Anwendung des § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 maßgeblich, weil der Gesetzgeber auf die völkerrechtliche Bedeutung der in dieser Bestimmung enthaltenen Wortfolgen abgestellt habe.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999010449.X01

Im RIS seit

02.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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