RS Vwgh 2002/12/3 2002/01/0214

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Veröffentlicht am 03.12.2002
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §11 idF 1998/I/124;

Rechtssatz

Der Aspekt der Integration eines Einbürgerungswerbers ist nicht auf Fragen der beruflichen Verankerung im Inland beschränkt. Wesentlich ist vielmehr auch die persönlich-soziale Situation. Es bedarf einer Gesamtschau, wobei integrationsfördernde Umstände in einem Bereich hemmende Faktoren auf anderem Gebiet auszugleichen vermögen. Hier: Nach dem Gesagten hätte die belangte Behörde in ihre Ermessensentscheidung miteinfließen lassen müssen, dass neben dem Beschwerdeführer auch seine Familie in Österreich lebt, dass eines der beiden Kinder in Österreich geboren wurde und dass das andere hier die Schule besucht. Alle genannten Gesichtspunkte stellen auch bezüglich des Beschwerdeführers selbst Anknüpfungspunkte zu Österreich dar, weshalb ihnen eine integrationsverstärkende Wirkung zukommt (in diesem Sinn auch das E vom 11. Oktober 2000, Zl. 2000/01/0015).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002010214.X02

Im RIS seit

21.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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