RS Vwgh 2002/12/3 2000/01/0522

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 idF 1998/I/158;
AVG §79a Abs1 idF 1995/471;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/01/0314 E 14. Jänner 2003

Rechtssatz

In Anwendung der für den Kostenersatz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entwickelten Grundsätze käme eine Kostenersatzpflicht des Einschreiters und nunmehrigen Beschwerdeführers gemäß § 79a Abs. 1 AVG dann in Betracht, wenn die bei der belangten Behörde (unabhängiger Verwaltungssenat) eingebrachte Maßnahmen- und Richtlinienbeschwerde mangels Bevollmächtigung durch S. ihm zurechenbar war. Demgegenüber würde eine wirksame Zurückziehung der Beschwerde durch S. voraussetzen, dass die Beschwerde S. zuzurechnen war; die angenommene Kostenersatzpflicht ihres Vertreters käme dann nicht in Frage. Die belangte Behörde geht in der Begründung des angefochtenen Bescheides von den Tatsachenannahmen aus, dass S. "offensichtlich eine Vollmachtsurkunde unterfertigt hat" und die Maßnahmen- und Richtlinienbeschwerde - durch S. - "auch formell zurückgezogen" wurde. Soweit die belangte Behörde daher vom Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht ausgeht, indiziert dies vorerst eine Bevollmächtigung des Einschreiters und nunmehrigen Beschwerdeführers durch S. und widerspricht damit der Zurechenbarkeit der Beschwerde an ihn und seiner Kostenersatzpflicht. Gleichfalls widerspricht eine Zurückziehung der Beschwerde durch S. einer kostenersatzrechtlich relevanten Zurechnung der Beschwerde an den Einschreiter, weil eine solche Disposition über die Beschwerde durch S. nur dann möglich wäre, wenn schon die Beschwerde S. zurechenbar war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000010522.X01

Im RIS seit

21.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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