RS Vwgh 2002/12/3 2002/01/0002

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Veröffentlicht am 03.12.2002
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41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z1 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §10 Abs5 Z3 idF 1998/I/124;

Rechtssatz

Es kann nicht im Sinn des Gesetzes sein, auch bei Erfüllung der Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 1 StbG 1985 (zehnjähriger ununterbrochener Hauptwohnsitz im Bundesgebiet) stets ein solches Maß an Integration zu verlangen, das dem Maßstab des § 10 Abs. 5 Z 3 StbG 1985 (nachhaltige persönliche und berufliche Integration) - gegebenenfalls liegt ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund vor, der eine vorzeitige Einbürgerung bereits nach sechsjährigem ununterbrochenen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gestattet - entspricht. Erkennbar an § 10 Abs. 5 Z 3 StbG 1985 hat sich jedoch die belangte Behörde orientiert, ist sie doch bei Darstellung des von ihr für notwendig erachteten Ausmaßes der Integration sowohl in beruflicher als auch in persönlicher Hinsicht von den in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998, BGBl. I Nr. 124 (1283 BlgNR 20. GP 8), zu dieser Bestimmung erwähnten Beispielsfällen ("zB Arbeitserlaubnis, Befreiungsschein" bzw. "zB Familie lebt mit dem Fremden in Österreich") ausgegangen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002010002.X02

Im RIS seit

21.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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