RS Vwgh 2002/12/3 2000/01/0379

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.2002
beobachten
merken

Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
MRK Art3;
PolizeigefangenenhaushausO 1988;
VStG §53c;

Rechtssatz

Eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten im Sinn des § 67a Abs. 1 Z 2 AVG kommt fallbezogen nicht nur dann in Betracht, wenn der Vollzug der Freiheitsstrafe dem Verbot der Folter nach Art. 3 MRK widerspricht, sondern bestimmen sich die Rechte (und Pflichten) des Beschwerdeführers auch anhand der Bestimmungen des § 53c VStG über die Durchführung des Strafvollzuges und der zum beschwerdegegenständlichen Zeitpunkt maßgeblichen Polizeigefangenenhaus-Hausordnung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000010379.X01

Im RIS seit

21.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten