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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1997 §14 Abs1 Z1;Rechtssatz
Wegen der Unanwendbarkeit des an Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall FlKonv anknüpfenden § 14 Abs. 1 Z 5 zweiter Fall AsylG 1997 erübrigt sich die (im E 6.10.1999, Zl. 99/01/0288, als vierte Voraussetzung erwähnte) Abwägung gegenüber der konkreten Schwere der im Fall der Abschiebung drohenden Verfolgung, die auch bei Verurteilung wegen eines "besonders schweren" Verbrechens - über die sich aus Art. 3 MRK ergebenden Verpflichtungen hinaus - der Durchbrechung des Refoulementverbotes entgegenstehen kann. Dies ist im vorliegenden Fall u.a. deshalb von Bedeutung, weil ein unmittelbares Abstellen auf die für sich genommen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 AsylG 1997 relevante Frage, welche Verfolgungsgefahr dem 1988 als Flüchtling anerkannten Mitbeteiligten in Polen überhaupt noch drohen könnte, nach § 14 AsylG 1997 an andere rechtliche Rahmenbedingungen geknüpft und mit teilweise anderen Rechtsfolgen als der vom Bundesasylamt herangezogene Tatbestand des § 14 Abs. 1 Z 5 AsylG 1997 verbunden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999010449.X11Im RIS seit
02.04.2003