RS Vwgh 2002/12/3 99/01/0449

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Veröffentlicht am 03.12.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AsylG 1997 §13 Abs2;
AsylG 1997 §14 Abs1 Z5;
FlKonv Art33 Z2;
SMG 1997;
VwRallg;

Rechtssatz

Mit dem Erkenntnis vom 12. September 2002, Zl. 99/20/0532, wurde die auf § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 gestützte Abweisung eines Asylantrages aufgehoben, weil über den erstmals in der Berufungsentscheidung herangezogenen Umstand der Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz (zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten sowie - unter gleichzeitigem Widerruf der bedingten Strafnachsicht - einer Zusatzstrafe von drei Monaten) nicht verhandelt worden und "insbesondere" keine Güterabwägung vorgenommen worden war.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999010449.X05

Im RIS seit

02.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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