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DE-41 Innere Angelegenheiten DeutschlandNorm
AsylG 1997 §13 Abs2;Rechtssatz
Ungeachtet des Zutreffens des Hinweises auf eine von den Voraussetzungen für die bedingte Entlassung "unabhängige" Prüfung in dem zur früheren Rechtslage ergangenen E vom 18. Jänner 1995, Zl. 94/01/0746, ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass die Gewährung der bedingten Entlassung durch das dafür zuständige Gericht ohne Hinzutreten neuer Sachverhaltselemente ein klarer Anhaltspunkt für eine im Sinne der Voraussetzung einer "Gefahr für die Gemeinschaft" nicht ausreichend ungünstige Prognose ist (vgl. auch Hailbronner, Ausländerrecht, Rz 38 zu § 51 dAuslG). Dies gilt umso mehr, als sich die Wiederholungsgefahr auf ein weiteres "besonders schweres" Verbrechen beziehen müsste (vgl. schon das E 10.10.1996, Zl. 95/20/0247, mit Hinweis auf Kälin).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999010449.X12Im RIS seit
02.04.2003