RS Vfgh 2004/12/6 B844/04 - B845/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.2004
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs3
VfGG §17 Abs2
ZPO §63 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung einer selbst verfassten Beschwerde nach Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen nicht behobenen Formmangels; Zurückweisung eines neuerlichen Verfahrenshilfeantrags wegen Rechtskraft

Rechtssatz

Einbringung einer selbst verfassten Beschwerde statt Mängelbehebung und eines zweiten Verfahrenshilfeantrags.

Dem neuerlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe steht, weil keine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist, die Rechtskraft des (den ersten Verfahrenshilfeantrag abweisenden) Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 25.08.04 entgegen; er war daher zurückzuweisen (vgl zB VfGH 27.11.01, B1058/01).

Kein Eingehen auf Abtretungsantrag und auf Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bei diesem Ergebnis.

ebenso: B845/04 vom selben Tag.

Entscheidungstexte

  • B 844/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 06.12.2004 B 844/04
  • B 845/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 06.12.2004 B 845/04

Schlagworte

Rechtskraft, VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Abtretung, VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B844.2004

Dokumentnummer

JFR_09958794_04B00844_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten