RS Vwgh 2002/12/11 2002/12/0043

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Veröffentlicht am 11.12.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
RAO 1868 §46 Abs1 idF 1973/570;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Der Zweck der Bescheidbegründung besteht insbesondere darin, die inhaltliche Überprüfung des Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit zu ermöglichen; verfahrensökonomische Überlegungen rechtfertigen es, von der Begründungspflicht in jenen Fällen abzusehen, in denen eine inhaltliche Überprüfung eines Bescheides in einem Rechtsmittelverfahren nicht in Betracht kommt (vgl. § 58 Abs. 2 AVG und das hg. Erkenntnis vom 27. November 1995, Zl. 95/10/0048).

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002120043.X02

Im RIS seit

14.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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