RS Vwgh 2002/12/11 2002/12/0112

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Veröffentlicht am 11.12.2002
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §15 Abs2;
GehG 1956 §15 Abs5;
GehG 1956 §15 Abs6;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/12/0113

Rechtssatz

Nach den Materialien zu § 15 GehG in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle (RV 323 BlgNR 13. GP, 8) liegt der Zweck der Pauschalierung der Nebengebühren in einer Verwaltungsvereinfachung. Dem liefe es aber zuwider, wenn bei jeder vorübergehenden Änderung der Verwendung des Beamten (hier als Folge einer Dienstzuteilung), mag sie auch bloß kurze Zeiträume umfassen, jeweils mit einer Neubemessung der pauschalierten Nebengebühren vorzugehen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002120112.X04

Im RIS seit

14.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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