RS Vwgh 2002/12/11 2002/12/0112

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Veröffentlicht am 11.12.2002
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §15 Abs2;
GehG 1956 §15 Abs5;
GehG 1956 §15 Abs6;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/12/0113

Rechtssatz

Aus § 15 Abs. 5 zweiter Satz GehG folgt e contrario, dass eine Abwesenheit vom Dienst aus anderen als den im ersten Satz leg. cit. genannten Gründen für einen ein Monat nicht übersteigenden Zeitraum keinen Einfluss auf die pauschalierten Nebengebühren hat.

Damit drängt sich ein Größenschluss geradezu auf: Wenn sogar bei einem gänzlichen Entfall jeglicher dienstlicher Tätigkeit bis zu einer Dauer von einem Monat das Nebengebührenpauschale unverändert weiter gebührt, so erscheint dies umso mehr gerechtfertigt, wenn - als Folge einer Dienstzuteilung - zwar nicht die anspruchsbegründenden Leistungen, wohl aber andere dienstliche Leistungen auch in einem solchen Zwischenzeitraum erbracht werden. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Verständnis des § 15 Abs. 6 GehG tritt folglich frühestens dann ein, wenn als Folge einer solchen Dienstzuteilung die die Nebengebührenpauschale begründenden Tätigkeiten über ein Monat lang nicht ausgeübt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002120112.X03

Im RIS seit

14.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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