RS Vwgh 2002/12/11 2002/12/0043

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Veröffentlicht am 11.12.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
RAO 1868 §46 Abs1 idF 1973/570;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/09/0091 E 17. Juni 1993 RS 3 (hier: Begründungspflicht)

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes haben für das behördliche Verfahren auch in den Fällen, für die keine Verwaltungsverfahrensvorschriften gelten, aushilfsweise die im AVG niedergelegten Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens in der Verwaltung ganz allgemein Anwendung zu finden. Zu diesen Grundsätzen zählt insbesondere die Einräumung des Parteiengehörs und die Begründungspflicht von Bescheiden (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, 05te Auflage, Textziffer 59).

Schlagworte

Spruch Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002120043.X01

Im RIS seit

14.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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