Index
63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §21 Abs1 Z3 idF 1992/314;Rechtssatz
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein Ersatz der Mehrkosten (gegenüber den Kosten einer deutschsprachigen Schule) beim Schuleintritt des Kindes in eine fremdsprachige Schule am ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten nach § 21 Abs. 1 Z. 3 GehG nur dann in Betracht kommt, wenn ihm die Einschulung seines Kindes in einer am Dienstort bestehenden deutschsprachigen Schule nicht zumutbar ist (Präferenz für eine am ausländischen Dienst- und Wohnort vorhandene deutschsprachige Schule; ausführliche Begründung im Erkenntnis).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999120206.X03Im RIS seit
03.04.2003