RS Vwgh 2002/12/11 99/12/0206

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Veröffentlicht am 11.12.2002
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §21 Abs1 Z3 idF 1992/314;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein Ersatz der Mehrkosten (gegenüber den Kosten einer deutschsprachigen Schule) beim Schuleintritt des Kindes in eine fremdsprachige Schule am ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten nach § 21 Abs. 1 Z. 3 GehG nur dann in Betracht kommt, wenn ihm die Einschulung seines Kindes in einer am Dienstort bestehenden deutschsprachigen Schule nicht zumutbar ist (Präferenz für eine am ausländischen Dienst- und Wohnort vorhandene deutschsprachige Schule; ausführliche Begründung im Erkenntnis).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999120206.X03

Im RIS seit

03.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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