RS Vfgh 2004/12/6 V44/04

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Veröffentlicht am 06.12.2004
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Index

L1 Gemeinderecht
L1000 Gemeindeordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Nö GdO 1973 §33
Verordnung Nr 157 des Gemeinderats der Marktgemeinde Strasshof an der Nordbahn vom 28.06.04 zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Anstands in Wohngebieten
VfGG §57 Abs1
VfGG §61a

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags einer Lokalmieterin eines Swingerclubs auf Aufhebung einer ortspolizeilichen Verordnung hinsichtlich der Erlassung einer Verbotszone für die Errichtung solcher sowie sonstiger der Anbahnung sexueller Handlungen dienender Betriebe mangels ausreichender Darlegung der rechtlichen Betroffenheit sowie genauer Bezeichnung der bekämpften Verordnungsstellen

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags einer Lokalmieterin auf Aufhebung der Verordnung Nr 157 des Gemeinderats der Marktgemeinde Strasshof an der Nordbahn vom 28.06.04 zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Anstands in Wohngebieten, mit der die Errichtung sogenannter "Swingerclubs" sowie die Errichtung und der Betrieb sonstiger Einrichtungen, die der Anbahnung sexueller Handlungen dienen, die nicht dem Nö ProstitutionsG, LGBl 4005-1, unterliegen, innerhalb eines gemäß §1 der Verordnung festgelegten räumlichen Geltungsbereichs verboten und mit Strafe bedroht werden.

Es ist offenkundig, dass nicht alle - einander hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereichs der Verordnung ausschließenden - Bestimmungen der Ziffern 1, 2 und 3 in §1 der angefochtenen Verordnung unmittelbar in die Rechtssphäre der Antragstellerin eingreifen können, zumal die Betroffenheit hinsichtlich des - örtlich abgrenzbaren - gemieteten Objektes nicht ausreichend präzisiert ist.

Insgesamt ist die Antragstellerin sohin ihrer Verpflichtung nicht hinreichend nachgekommen, den Teil der Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Strasshof an der Nordbahn, durch den in ihre Rechte als Mieterin eines im räumlichen Geltungsbereich der angefochtenen Verordnung gelegenen Objektes bzw als Betreiberin eines Swingerclubs eingegriffen wird, genau zu bezeichnen und im Hinblick darauf darzutun, in welcher Hinsicht die bekämpfte Verordnung ihre Rechtssphäre berührt und - im Fall der Gesetzwidrigkeit - verletzt (vgl etwa VfSlg 12148/1989 mwH, 16711/2002).

Kein Kostenzuspruch an den - anwaltlich vertretenen - Gemeinderat der Marktgemeinde Strasshof an der Nordbahn.

siehe auch B v 30.11.04, V45/04.

Entscheidungstexte

  • V 44/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 06.12.2004 V 44/04

Schlagworte

Gemeinderecht, Verordnung ortspolizeiliche, Prostitution, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:V44.2004

Dokumentnummer

JFR_09958794_04V00044_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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