RS Vwgh 2002/12/11 96/12/0032

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Veröffentlicht am 11.12.2002
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72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1983 §27 Abs5 lita;
StudFG 1992 §51 Abs1 Z5;
StudFG 1992 §51 Abs3 Z1;

Rechtssatz

Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 1985, Zl. 85/12/0035, ist nicht zu entnehmen, dass "Nachweis" im Sinne des § 51 Abs. 3 Z 1 StudFG 1992 als "Erbringung des Prüfungserfolges" zu verstehen wäre. In dieser Entscheidung, die zur Zuerkennung eines Begabtenstipendiums erging, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass § 27 Abs. 5 lit. a StudFG 1983 (in der Fassung der Wiederverlautbarungskundmachung BGBl. Nr. 436/1983: "Die zuständige Kommission für Begabtenförderung hat die Ansuchen unter Berücksichtigung der Studienerfolge des letztvergangenen Studienjahres unter Berücksichtigung der Einhaltung der vorgesehenen Studiendauer zu reihen. Hiebei sind Studienerfolge, die bis zur Überreichung des Ansuchens in den ersten sechs Wochen des laufenden Studienjahres erzielt wurden, mit zu berücksichtigen.") auf den Zeitpunkt des Studienerfolges, nicht aber auf den Zeitpunkt des Ausstellens eines Nachweises darüber abstellt. In diesem Erkenntnis hatte der Verwaltungsgerichtshof die Frage zu lösen, in welcher Form "Studienerfolge", die in einem bestimmten Zeitraum zu erzielen waren, der Behörde gegenüber dokumentiert werden mussten; über den Zeitpunkt, bis zu dem diese Nachweisverpflichtung zu erfüllen war, werden keine Aussagen getroffen, sodass für die Rechtsansicht des Beschwerdeführers aus diesem Erkenntnis nichts zu gewinnen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1996120032.X01

Im RIS seit

03.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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