RS Vwgh 2002/12/11 97/12/0191

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Veröffentlicht am 11.12.2002
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Index

63/02 Gehaltsgesetz
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §347 Abs2;
GehG 1956 §25 Abs1;

Rechtssatz

Die belangte Behörde ist bei der Bemessung der Höhe der dem Beschwerdeführer zustehenden Entschädigung nach § 347 Abs. 2 ASVG ausgehend von dessen Angaben zum Zeitaufwand für die in die Abrechnung einbezogenen 36 Verfahren (69 Stunden) bei der Annahme der Gleichwertigkeit der Tätigkeit in der Landesberufungskommission mit seiner richterlichen Tätigkeit und einem fiktiven Stundensatz für die letztgenannte Tätigkeit zum Ergebnis gekommen, dass ihm für die Nebentätigkeit unter Berücksichtigung dieses Quervergleiches S 23.977,-- gebühre. Ein derartiger Maßstab für die Beurteilung der Angemessenheit (Bedachtnahme auf die Bedeutung der Nebentätigkeit und den mit ihrer Ausübung verbundenen Zeitaufwand) ist nicht gesetzwidrig (Hinweis E 23.10.2002, 99/12/0208, 0209, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997120191.X02

Im RIS seit

03.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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