RS Vwgh 2002/12/11 2000/03/0217

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2002
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

ABGB §297;
ABGB §354;
AVG §8;
LuftfahrtG 1958 §2;
LuftfahrtG 1958 §68 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §70 Abs4;
LuftfahrtG 1958 §85 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §86;

Rechtssatz

Als von einer Sicherheitszone in Anspruch genommenes Grundstück (im Sinne der im vorliegenden Erkenntnis dargelegten hg. Judikatur) bzw. als im Bereich der Sicherheitszone gelegenes Grundstück (im Sinne des § 70 Abs. 4 LuftfahrtG) muss auch ein solches angesehen werden, über dem im Luftraum eine Sicherheitszone vorgesehen ist. Der über einem Grundstück befindliche Luftraum ist ein Zugehör der Liegenschaft (siehe § 297 ABGB und Spielbüchler, in Rummel, ABGB Kommentar, 12, S. 329, Rz. 1 zu § 297 ABGB). Das Grundeigentum erstreckt sich u.a. auf den Raum über der Grundfläche bis zur Grenze der (objektiven) Möglichkeit der Einwirkung (vgl. auch Spielbüchler, in Rummel, ABGB Kommentar, 12, S. 382, Rz. 4 zu § 354 ABGB). Eine Inanspruchnahme eines Grundstückes liegt daher auch dann vor, wenn in dem Luftraum über einem Grundstück eine Sicherheitszone vorgesehen ist, soweit sich diese im Bereich der objektiven Einwirkungsmöglichkeit des Grundeigentümers befindet. Aus § 2 LuftfahrtG ergibt sich für jeden Grundeigentümer eine Duldungspflicht hinsichtlich des Überfliegens der Grundstücke, jedoch keine weitere - die Parteistellung im Sinne der angeführten Judikatur verwirkende - Einschränkung. Die Parteistellung des Eigentümers eines Grundstückes, über dem in 60 m Höhe im Luftraum die untere Begrenzungsfläche der Sicherheitszone gelegen war, hat sowohl der Verwaltungsgerichtshof (siehe das Erkenntnis vom 26. April 1974, Zl. 135/74, VwSlg 8608 A/1974) als auch der Verfassungsgerichtshof (siehe das Erkenntnis vom 6. Dezember 1973, VfSlg 7226/1973) bereits bejaht (vgl. dazu auch Wiesenwasser - Halbmayr, Das österreichische Luftfahrtrecht, Teil II, S. 138, Anm. 2 zu § 86 LuftfahrtG, die feststellen, dass Luftfahrthindernis nur jener Teil ist, der über die jeweils in den §§ 3 der bisher erlassenen Sicherheitszonen-Verordnung bezeichneten Flächen hinaus ragt, was auch die Auffassung impliziert, dass ein Grundstück, über dem sich im Luftraum eine Begrenzungsfläche der Sicherheitszone befindet, innerhalb der Sicherheitszone gemäß § 85 Abs. 1 LuftfahrtG gelegen ist).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000030217.X04

Im RIS seit

01.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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