RS Vwgh 2002/12/11 97/12/0005

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Veröffentlicht am 11.12.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/07 Personalvertretung

Norm

PVG 1967 §1 Abs1;
PVG 1967 §15 Abs4;
PVG 1967 §15 Abs5;
PVG 1967 §20 Abs13;
PVG 1967 §20 Abs3 idF 1995/522;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Wahlanfechtung gemäß § 20 Abs. 13 in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 15 Abs. 4 und 5 und 20 Abs. 3 PVG, BGBl. Nr. 133/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995, nicht statt und wies den Antrag auf Neuausschreibung der Wahl zum Zentralausschuss beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ab. Der Verwaltungsgerichtshof geht im Hinblick auf den zwischenzeitigen Ablauf der Funktionsperiode nach der beschwerdegegenständlichen Wahl davon aus, dass die Beschwerdeführerin (eine Wählergruppe für die Wahl zum Zentralausschuss beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten) auch durch die Aufhebung des von ihr angefochtenen Bescheides durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes bezogen auf diese Funktionsperiode - und nur dies ist Verfahrensgegenstand - nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Erledigung über die Beschwerde infolge der Änderung der maßgebenden Umstände der Fall ist. Mehr könnte die Beschwerdeführerin auch im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht bewirken. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukäme (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 19. November 2002, Zl. 2000/12/0175, und die dort zitierte Vorjudikatur). Dem einzigen Argument gegen den Wegfall des Rechtsschutzinteresses, welches die Beschwerdeführerin vorgebracht hat, wonach ein rechtliches Interesse an der Klärung der passiven Wahlberechtigung von Mitgliedern bestehe, ist zu entgegnen, dass die Frage der Feststellung derselben nicht Hauptfrage des Verfahrens zur Nichtigerklärung der Wahl ist. Das rechtliche Interesse wird aber durch die Hauptfrage bestimmt; es kann nicht für erst in der Zukunft zu entscheidende Fragen vorweg beurteilt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997120005.X01

Im RIS seit

06.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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