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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
BDG 1979 §51 Abs2 impl;Rechtssatz
Das Vorliegen einer ärztlichen Bestätigung über die Erkrankung des Beamten- im Gegensatz zur Vorgangsweise bei privatrechtlichen Dienstverhältnissen, wo der Bedienstete in Bezug auf den zuständigen Sozialversicherungsträger vom Arzt "krankgeschrieben" wird - allein rechtfertigt noch nicht die Abwesenheit des Beamten vom Dienst, weil die Beurteilung der Frage seiner Dienstfähigkeit eine Rechtsfrage darstellt, deren Lösung der Dienstbehörde zusteht (vgl. dazu z.B. das zur Wr DO 1994 ergangene hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2001, Zl. 2000/12/0216, mwN). Eine durch Krankheit bedingte Dienstverhinderung ist dann gerechtfertigt, wenn sie die ordnungsgemäße Dienstleistung des Beamten an seinem Arbeitsplatz verhindert, durch die Dienstleistung die Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung gegeben wäre oder die Dienstleistung für den Beamten eine objektiv unzumutbare Unbill darstellen würde (siehe dazu zuletzt das zur insofern vergleichbaren Rechtslage nach dem BDG 1979 ergangene hg. Erkenntnis vom 13. September 2002, Zl. 98/12/0096, mwN). Daher kommt es darauf an, worin die Tätigkeiten der im Zeitpunkt der "Versäumung des Dienstes" aktuellen Verwendung des Beamten bestehen und welche Tätigkeiten ihm bei seinem Gesundheitszustand zumutbar waren. Erst die Gegenüberstellung dieser beiden Gruppen ermöglicht der Behörde die Lösung der Rechtsfrage, ob ein ausreichender Entschuldigungsgrund für ein eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst bestanden hat oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000120027.X01Im RIS seit
03.04.2003Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009