RS Vwgh 2002/12/11 2002/12/0264

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2002
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/12/0265

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/20/0019 E 6. Februar 1996 RS 2

Stammrechtssatz

§ 18 Abs 2 AVG zweiter Satz ist iSd Einsatzes neuer technischer Möglichkeiten, wie zB automationsunterstützte Datenverarbeitung, zu verstehen. "Sichergestellt ist" bedeutet, daß zum Zeitpunkt der Genehmigung der Genehmigende eigenhändig einen Vorgang setzt, welcher einerseits die genehmigte Erledigung in der Zukunft jederzeit dem Genehmigenden zurechenbar und andererseits die genehmigte Erledigung faktisch unabänderlich macht. Sichergestellt bedeutet aber auch, daß im nachhinein keine Zweifel über den Genehmigungsvorgang aus dem zu beurteilenden Schriftstück entstehen dürfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002120264.X01

Im RIS seit

29.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten