RS Vwgh 2002/12/11 2000/03/0032

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Veröffentlicht am 11.12.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §15 Abs1;
StVO 1960 §15 Abs4;
StVO 1960 §2 Abs1 Z29;
StVO 1960 §7 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Nicht als Überholen gilt unter anderem nach § 2 Abs. 1 Z. 29 StVO das Nebeneinanderfahren von Fahrzeugreihen, auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit, auf Fahrbahnen mit mehr als einem Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung. Voraussetzung dafür, dass das Nebeneinanderfahren mit unterschiedlicher Geschwindigkeit nicht als "Überholen" gilt, ist daher, dass sich auf beiden Fahrstreifen Fahrzeugreihen fortbewegen. Von einer Fahrzeugreihe kann aber erst dann gesprochen werden, wenn mindestens drei Fahrzeuge auf einem Fahrstreifen hintereinander fahren. Dabei muss es sich nicht um eng geschlossene Fahrzeugreihen handeln, sondern es kann sich auch um aufgelockerte Fahrzeugreihen handeln (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. April 1984, Zl. 83/02/0377).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000030032.X01

Im RIS seit

01.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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