RS Vwgh 2002/12/11 99/12/0257

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Veröffentlicht am 11.12.2002
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Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

PG 1965 §29 idF 1985/426;
PG 1965 §50 Abs1;
PG 1965 §50 Abs2;

Rechtssatz

Dem (Pensions)Vorschuss und der Geldaushilfe im Fall des ehemaligen Beamten des Ruhestandes kommt eine auf den atypischen Einzelfall abgestellte Ausgleichfunktion für einen in der Regel vorübergehenden gravierenden finanziellen "Engpass" zu. Keinesfalls dienen diese Maßnahmen dazu, eine Finanzierungslücke zur Aufrechterhaltung des vor der Verurteilung gegebenen Lebensstandards zu schließen, der mit dem (im Vergleich zum Unterhaltsbeitrag höheren) bis dahin zustehenden Ruhebezug bestritten werden konnte. Grundsätzlich muss also der ehemalige Beamte des Ruhestandes seine Bedürfnisse und die seiner Angehörigen mit dem ihm zufließenden (niedrigeren) Unterhaltsbeitrag und allfälligen sonstigen Einkünften decken und daher nötigenfalls auch seinen bisherigen Lebensstandard und den seiner Angehörigen einschränken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999120257.X05

Im RIS seit

03.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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