RS Vwgh 2002/12/11 2002/12/0309

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Veröffentlicht am 11.12.2002
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §10 Abs2;
BDG 1979 §10 Abs4;
StGB §27 Abs1;

Rechtssatz

Ausgehend vom Gesetzeszweck der Aufkündigung des provisorischen Dienstverhältnisses erweist sich der unter einem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erhobene Einwand des Beschwerdeführers, die über ihn verhängte Geldstrafe sei weder ihrer Art, noch ihrer Schwere nach mit jener Strafe vergleichbar, die gemäß § 27 Abs. 1 StGB die Rechtsfolge des Amtsverlustes nach sich ziehe, als ungeeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Für die Frage, ob ein provisorisches Dienstverhältnis gemäß § 10 Abs. 2 und 4 BDG 1979 aufzukündigen ist, ist der Gesichtspunkt der nicht vollständigen Bewährung provisorischer Amtsträger im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH maßgebend. Damit verfolgt § 10 Abs. 2 und 4 BDG 1979 einen ganz anderen Gesetzeszweck als die in § 27 Abs. 1 StGB für alle Beamten vorgesehene Rechtsfolge (vgl. im Übrigen die für das Verhältnis zwischen der in § 27 Abs. 1 StGB vorgesehenen Rechtsfolge und disziplinarrechtlichen Sanktionen vergleichbaren Aussagen im Erkenntnis vom 4. November 1992, Zl. 91/09/0166).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002120309.X01

Im RIS seit

29.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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