RS Vwgh 2002/12/11 97/12/0376

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Veröffentlicht am 11.12.2002
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Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §1 Abs1 idF 1979/136;
RGV 1955 §2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/12/0141 E 25. September 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf die den in § 2 RGV umschriebenen Begriffen jeweils vorangestellten Worte "im Sinne dieser Verordnung" sind diese Begriffe so auszulegen, dass der festzustellende Begriffsinhalt nur auf Grund der Bestimmungen der RGV selbst zu ermitteln ist und nicht unter Heranziehung anderer dienstrechtlicher Begriffe (Hinweis E 23.6.1999, 97/12/0255). Im Hinblick auf den in § 1 Abs. 1 RGV dargelegten Zweck der RGV (nämlich Ersatz des Mehraufwandes, der Bundesbeamten durch auswärtige Dienstverrichtungen erwächst) ist es unter Beachtung der gesetzlich festgelegten, meist pauschalierenden Methoden der Abgeltung grundsätzlich zutreffend, primär auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf rechtliche Konstruktionen abzustellen. Maßgeblich sind daher für die Beantwortung der reisegebührenrechtlichen Frage "Versetzung oder Dienstzuteilung" die konkreten Verhältnisse sowie die dienstlichen Umstände, die zur auswärtigen Dienstverrichtung geführt haben und die dem betreffenden Beamten erkennbar gewesen sein mussten (Hinweis E 18.11.1992, 92/12/0208, 0209).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997120376.X01

Im RIS seit

29.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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