RS Vwgh 2002/12/11 2000/03/0190

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Veröffentlicht am 11.12.2002
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3H E13206000
E3L E13103020
E3L E13206000
E3Y E13206000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art7 Abs2;
31998H0195 Telekommunikationsmarkt Teil1 Zusammenschaltungsentgelte;
31998Y031901 Zusammenschaltungsentgelte;
EURallg;
TKG 1997 §41 Abs3;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §8;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §9 Abs3;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 6. September 2001, Zl. 2000/03/0195, ausgesprochen, dass es im Hinblick auf § 41 Abs. 3 letzter Satz TKG 1997 und §§ 8 und 9 Abs. 3 Zusammenschaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 14/1998, zulässig ist, die Berechnung des der Beschwerdeführerin im Rahmen der angeordneten Zusammenschaltung zustehenden Zusammenschaltungsentgeltes auf der Basis der zukunftsorientierten langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten (FL-LRAIC) vorzunehmen. Auf der Grundlage des Art. 7 Abs. 2 (erster Satz) der Richtlinie 97/33/EG und der dazu von der Europäischen Kommission ergangenen Empfehlung vom 8. Jänner 1998 (98/195/EG) kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes abgeleitet werden, dass sich die Berechnung der Zusammenschaltungsentgelte - wie in § 9 Abs. 3 Zusammenschaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 14/1998, normiert - auf der Basis der zukunftsorientierten langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten (FL-LRAIC) primär an den tatsächlichen Kosten des die Zusammenschaltung bereitstellenden (marktbeherrschenden) Unternehmens orientiert und zwar - wie sich dies aus den vom Verwaltungsgerichtshof zitierten Passagen der genannten Empfehlung weiters ergibt - derart, dass DIE BEI EINEM

EFFIZIENTEN BETREIBER ANFALLENDEN KOSTEN AUF DER BASIS DER

WIEDERBESCHAFFUNGSKOSTEN HERANZUZIEHEN SIND. Dass die "tatsächlichen" Kosten in Art. 7 Abs. 2 der angeführten Richtlinie 97/33/EG in diesem Sinne zu verstehen sind, ergibt sich auch aus der Mitteilung der Kommission über Zusammenschaltungsentgelte in einem liberalisierten Telekommunikationsmarkt (98/C 84/03; kundgemacht im Amtsblatt Nr. C 084 vom 19. März 1998, S 3-11, insb. Pkt. 3.3. zweiter und dritter Absatz) (weitere Begründung im Erkenntnis).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000030190.X02

Im RIS seit

21.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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