RS Vwgh 2002/12/11 2000/03/0190

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2002
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Index

E3H E13206000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31998H0195 Telekommunikationsmarkt Teil1 Zusammenschaltungsentgelte;
TKG 1997 §41 Abs3;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §9 Abs3;

Rechtssatz

Der von der belangten Behörde herangezogene "Mittelwert" sollte kein Mittelwert zwischen den tatsächlichen Kosten der Beschwerdeführerin und den hypothetischen Kosten eines fiktiv angenommenen effizienten Betreibers sein. Das von der belangten Behörde angewendete sogenannte Hybridmodell aus Top-Down- und Bottom-Up-Ansatz geht - wie dies dem Positionspapier der Telekom-Control-GmbH vom 15. Jänner 1999 (abgedruckt in Zanger-Schöll, Telekommunikationsgesetz, 2000, S. 293 ff) zu entnehmen ist (Pkt. 4.10.3) - davon aus, dass durch einen Abgleich der Ergebnisse der Top-Down- und der Bottom-Up-Modellierung Näherungswerte für die zukunftsorientierten langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten (FL-LRAIC) für ein effizientes Netz bestimmt werden. Dabei wird das Bottom-Up-Modell durch die Erkenntnisse des Top-Down-Modells verfeinert und verschiedene Annahmen für die Input-Größen überprüft. Durch die Bottom-Up-Modellierung ist es auch möglich, die Plausibilität einiger Ergebnisse des Top-Down-Modells zu untersuchen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000030190.X13

Im RIS seit

21.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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