RS Vwgh 2002/12/11 2000/03/0190

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2002
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13103020
E3L E13206000
E3Y E13206000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art7 Abs2;
31998Y031901 Zusammenschaltungsentgelte Pkt3.3;
EURallg;
TKG 1997 §41 Abs3;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §8 Abs3;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §9 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Der Umstand, dass in § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 1 Z. 2 Zusammenschaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 14/1998, von Gemeinkosten und gemeinsamen Kosten die Rede ist, bewirkt nicht, dass die Heranziehung eines Bottom-Up-Kostenmodells unzulässig wäre. So spricht § 8 Abs. 3 Zusammenschaltungsverordnung lediglich von einem angemessenen Anteil an gemeinsamen Kosten und Gemeinkosten im Rahmen von Zusammenschaltungsentgelten. Auch im Bottom-Up-Kostenmodell sind Gemeinkosten in Form von Zuschlägen zu berücksichtigen (vgl. die Mitteilung der Kommission 98/C 84/03, Pkt. 3.3. letzter Absatz).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000030190.X08

Im RIS seit

21.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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