RS Vwgh 2002/12/11 96/12/0032

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Veröffentlicht am 11.12.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
72/13 Studienförderung

Norm

B-VG Art140 Abs1;
StudFG 1992 §51 Abs1 Z5;
StudFG 1992 §51 Abs3 Z1;
StudFG 1992 §51 Abs3 Z2;

Rechtssatz

Soweit der Beschwerdeführer die Verfassungsmäßigkeit des § 51 Abs. 3 Z 1 StudFG 1992 in Frage stellt, ist ihm zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem E vom 8. Jänner 2001, Zl. 2000/12/0301, ausgesprochen hat, dass § 51 Abs. 1 Z 5 StudFG 1992 auf dem allgemeinen dem StudFG 1992 innewohnenden Gedanken beruhe, dass sich der Studierende entsprechend den Zielsetzungen dieses Gesetzes (erfolgreicher Abschluss des gewählten Studiums in angemessener Zeit) verhalte. Die Sonderregelung der Rückzahlungsverpflichtung bei förderungswidrigem Verhalten während der ersten beiden Semester des Studiums (Nichterbringung eines bestimmten Studienerfolges in reduziertem Ausmaß) sei darin begründet, dass in dieser Phase am Beginn des Studiums schon die Aufnahme in der Einrichtung, an der das geförderte Studium betrieben werde, zur Gewährung der Studienbeihilfe ausreiche und daher erst im Nachhinein ein Leistungsnachweis im geförderten Studium zu erbringen sei, der eine hinreichende Prognose über das Erreichen der Zielsetzungen nach dem StudFG 1992 ermögliche. Dieses durch § 51 Abs. 1 Z 5 StudFG 1992 sanktionierte Erfordernis sei daher ein Äquivalent dafür, dass Studienanfänger anlässlich eines Antrages (auf Studienbeihilfe) keinen Studienerfolg nachweisen müssten. Der bei der Regelung eines Lebenssachverhaltes für den Gesetzgeber zulässigen Durchschnittsbetrachtung wird auch die in § 51 Abs. 3 StudFG 1992 vorgesehene abgestufte Regelung (Z 2: günstiger Studienerfolg muss innerhalb der ersten beiden Semester erworben, kann aber nach Ablauf dieser Frist vorgelegt werden; Z 1: günstiger Studienerfolg muss innerhalb der Frist von fünf Semestern erworben und nachgewiesen werden) bei einer Gesamtwürdigung (insbesondere unter Berücksichtigung der Zielvorstellung eines erfolgreichen Abschlusses des gewählten Studiums in angemessener Zeit) hinreichend gerecht, auch wenn sie Härtefälle, die im Einzelfall entstehen können, allenfalls nicht erfasst. Aus der Sicht des Beschwerdefalles bestehen daher auch gegen § 51 Abs. 3 Z 1 StudFG 1992 keine verfassungsrechtlichen Bedenken, die zu einer Anfechtung nach Art. 140 Abs. 1 B-VG zu führen hätten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1996120032.X06

Im RIS seit

03.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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