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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §347 Abs2;Rechtssatz
Zwar bedeutet "im Einvernehmen" nach der ständigen hg. Rechtsprechung Willensübereinstimmung der Behörden (Hinweis E 30.9.1980, 1370/80). Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales der vorgesehenen Erledigung der belangten Behörde am 15. April 1997 zugestimmt. Weitere Zustimmungsrechte räumt die Bestimmung des § 347 Abs. 2 ASVG jedoch nicht ein. In formeller Hinsicht ist die belangte Behörde nach dieser Bestimmung zwar verpflichtet, auch die Österreichische Ärztekammer und den Hauptverband zu hören (was nach dem Beschwerdevorbringen und dem Ausweis der Verwaltungsakten auch erfolgt ist). Die Entscheidung obliegt nach dem Gesetz aber ausschließlich dem Bundesminister für Justiz, der an die im Rahmen des Anhörungsverfahrens erstatteten Stellungnahmen und allfälligen Vorschläge nicht gebunden ist.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1997120191.X03Im RIS seit
03.04.2003