RS Vwgh 2002/12/12 99/07/0134

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Veröffentlicht am 12.12.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §39 Abs1 litc Z2;
AWG 1990 §9 Abs6 idF 1994/155;
VStG §22 Abs1;

Rechtssatz

Dem Besch wurde zur Last gelegt, im Tatzeitraum einen fachlich qualifizierten Abfallbeauftragten nicht schriftlich bestellt und dies der Behörde nicht bekanntgegeben zu haben. Es handelt sich dabei um zwei von einander zu unterscheidende Verwaltungsübertretungen, welche einerseits den Unrechtsgehalt der unterlassenen schriftliche Bestellung eines entsprechend qualifizierten Abfallbeauftragten und andererseits jenen der unterbliebenen Bekanntgabe eines Abfallbeauftragten gegenüber der Behörde erfasst, was auch durch die Verwendung des Wortes "oder" in § 39 Abs. 1 lit. c Z.2 AWG 1990 zum Ausdruck gebracht wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999070134.X02

Im RIS seit

21.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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