RS Vwgh 2002/12/12 2002/07/0109

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Veröffentlicht am 12.12.2002
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Index

L63201 Bienenzucht Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BienenzuchtG Bgld 1965 §16;
BienenzuchtG Bgld 1965 §17 Abs3;
BienenzuchtG Bgld 1965 §17;
BienenzuchtG Bgld 1965 §2 Abs1;
StGG Art5;
VwRallg;

Rechtssatz

Gemäß § 2 Abs. 1 Bgld BienenzuchtG 1965 gelten als Hausbienenstände Bienenstände, die als ordentlicher, dauernder Standort für Bienenvölker, insbesondere auch für die Überwinterung bestimmt sind und vom Eigentümer, Fruchtnießer, Pächter oder sonstigen Verfügungsberechtigten eines Grundstückes errichtet werden (Standvölker). Das (privatrechtliche) Eigentum an einem Grundstück vermittelt nicht den Anspruch, fremde Liegenschaften bzw. fremde Pflanzenkulturen zur Bienenzucht zu nutzen, sodass insoweit durch eine Verbringungsverpflichtung nach § 17 Abs. 3 legcit in das Eigentumsrecht der Betroffenen nicht eingegriffen werden kann. Eine durch eine Schutzgebietsfestlegung bewirkte Beschränkung des Eigentums an einem im Schutzgebiet gelegenen Grundstück erstreckt sich der verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff nicht bloß auf das Eigentum an körperlichen Sachen, sondern auf alle vermögenswerten Privatrechte, so etwa auch auf Bestandrechte an einer Liegenschaft - könnte allerdings dadurch bewirkt werden, dass die betroffenen Imker ihre Standvölker von ihnen gehörigen Liegenschaften verbringen müssten, sodass sie ihre Liegenschaften (innerhalb deren Grenzen) nicht mehr zur Bienenzucht mit ihren bisherigen Bienenvölkern nutzen dürften.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070109.X08

Im RIS seit

03.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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