RS Vwgh 2002/12/12 99/20/0609

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Veröffentlicht am 12.12.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §57;

Rechtssatz

Die Feststellung der Zulässigkeit der (insbesondere) Abschiebung des Asylwerbers (der nach seinen Angaben ein Staatsangehöriger von Ghana ist) nach Ghana nach § 8 AsylG (1997) steht zunächst insoweit mit dem Gesetz nicht im Einklang, als der unabhängige Bundesasylsenat den diesbezüglichen Spruch seiner Entscheidung ausdrücklich auf "§ 8 AsylG in Verbindung mit § 57 Abs. 1" FrG (1997) beschränkte (vgl. dazu etwa das E vom 20. Juni 2002, Zl. 2002/20/0207, mwN), wobei allerdings einzuräumen ist, dass der Begründung auch eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt des § 57 Abs. 2 FrG (1997) zu entnehmen ist. Soweit der unabhängige Bundesasylsenat in der Begründung dieses Spruchteiles weiter meint, dass es einer "durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung" im Zielstaat bedürfe, entspricht dies nicht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Nachweise in dem zu einem ähnlich begründeten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates ergangenen E vom 21. März 2002, Zl. 99/20/0419). Darüber hinaus widerspricht die Ansicht des unabhängigen Bundesasylsenates, "die Glaubhaftmachung einer konkreten Gefährdungssituation" setze "auch das Feststehen der Identität des Fremden voraus", ebenfalls der in der Vergangenheit bereits mehrfach geäußerten Auffassung des Gerichtshofes (vgl. aus jüngerer Zeit zum Beispiel auch das E vom 20. Juni 2002, Zl. 99/20/0546; zum Ganzen siehe zuletzt etwa das E vom 21. November 2002, Zl. 99/20/0549).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999200609.X05

Im RIS seit

22.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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