RS Vwgh 2002/12/12 2000/20/0149

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8;

Rechtssatz

Für das fortgesetzte Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass mittlerweile - offenbar im Zusammenhang mit dem Wunsch des Beschwerdeführers (Asylwerbers), sich in Österreich zu verehelichen - Kopien eines nigerianischen Reisepasses des Beschwerdeführers, einer Erklärung seines "leiblichen Vaters" in Nigeria und anderer Dokumente aktenkundig sind, die auf eine Herkunft des Beschwerdeführers aus Nigeria hinzudeuten scheinen. Sollte sich bewahrheiten, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Nigeria ist, so wird die gemäß § 8 AsylG 1997 zu treffende Entscheidung - ungeachtet des Umstandes, dass dies bei der Entscheidung über den Asylantrag wegen des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt werden konnte - ausschließlich auf Nigeria zu beziehen sein (vgl. zur Beachtlichkeit diesbezüglicher Änderungen und Richtigstellungen für die Berufungsentscheidung etwa die hg. Erkenntnisse vom 6. März 2001, Zl. 2000/01/0402 (Punkt 3.1.), vom 26. April 2001, Zl. 2001/20/0161, und vom 26. Juli 2001, Zl. 99/20/0611; daraus, dass die Entscheidung über den Asylantrag im vorliegenden Fall nicht mehr aufzurollen ist, sind für die Entscheidung gemäß § 8 AsylG 1997 keine gegenteiligen Schlüsse zu ziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000200149.X02

Im RIS seit

30.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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