RS Vwgh 2002/12/12 2000/20/0078

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Veröffentlicht am 12.12.2002
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §4;
AsylG 1997 §10 Abs2;
AsylG 1997 §11 Abs1;
AsylG 1997 §12;
MRK Art8;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass nach dem im März 1997 zur Begutachtung übermittelten Entwurf einer Novelle zum AsylG 1991 hinsichtlich des Rechtsinstituts der Asylerstreckung - zusammen mit der zunächst vorgesehenen Einbeziehung "sonstiger Angehöriger" - auch die ausdrücklich nur für diese zunächst vorgesehene Voraussetzung, dass das Familienleben "schon vor der Einreise" bestanden haben müsse, beseitigt worden war, wobei sich schon aus diesem Zusammenhang ergibt, dass der bloßen Bezugnahme auf ein "bestehendes Familienleben" keine derartige Bedeutung beigemessen wurde. Dass schließlich - in der Regierungsvorlage zum geltenden Gesetz und deren Erläuterungen - das Erfordernis gesehen wurde, die Regelung durch die Einführung einer Frist für die Eheschließung in Österreich weiter einzuschränken, bestätigt dies -

soweit es um die Absichten des historischen Gesetzgebers geht - ein weiteres Mal.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000200078.X02

Im RIS seit

30.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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