RS Vwgh 2002/12/12 2000/20/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.2002
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §10 Abs2;
AsylG 1997 §11 Abs1;
AsylG 1997 §12;
MRK Art8;

Rechtssatz

Weder dem Gesetz noch den Erläuterungen in der Regierungsvorlage ist zu entnehmen, dass die gesetzliche Anordnung (§ 10 Abs. 2 AsylG 1997), wonach ein Asylerstreckungsantrag auch zulässig sei, wenn die Ehe innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Ehegatten, dem Asyl zu gewähren war, erst in Österreich geschlossen wurde, nur dann zur Asylerstreckung führen solle, wenn zwischen den Fremden, die in Österreich die Ehe geschlossen haben, schon vor ihrer Einreise ein "Familienleben" (gemeint demnach: eine uneheliche Lebensgemeinschaft) bestanden habe. Ein darauf abzielender Wille des Gesetzgebers kommt auch in denjenigen Teilen der Erläuterungen zur Regierungsvorlage (686 BlgNR XX. GP, 21), in denen es unter Bezugnahme auf Beschlüsse des UNHCR-Exekutivkomitees heißt, die Asylerstreckung sei Teil eines umfassenden Konzeptes, wonach im Interesse der Familienzusammenführung "und aus humanitären Gründen" zumindest den Ehegatten und minderjährigen oder abhängigen Kindern die Aufnahme erleichtert werden sollte, nicht zum Ausdruck.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000200078.X01

Im RIS seit

30.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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