RS Vwgh 2002/12/12 2001/07/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.2002
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Index

L82407 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §2 Abs4;
AWG 1990 §2 Abs3;
AWG Tir 1990 §4 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/07/0014 E 27. Juni 2002 RS 5 (Hier: In § 4 Abs 2 Tir AWG 1990 findet sich eine Darstellung umweltrelevanter Schutzgüter, die bei der Verwertung bzw Verwendung von Abfällen nicht beeinträchtigt werden dürfen.)

Stammrechtssatz

Eine zulässige Verwendung oder Verwertung iSd § 2 Abs. 3 AWG 1990 ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn durch diese Verwendung oder Verwertung die Beeinträchtigung umweltrelevanter Schutzgüter zu besorgen ist (Hinweis E 10.8.2000, 2000/07/0031).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070125.X04

Im RIS seit

24.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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