RS Vwgh 2002/12/12 2002/07/0155

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Veröffentlicht am 12.12.2002
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40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AbfallnachweisV 1991 §6 Abs1;
AWG 1990 §39 Abs1 litc Z7;
VStG §5;

Rechtssatz

§ 39 Abs. 1 lit. c Z. 7 AWG 1990 enthält keine Bestimmung über das Verschulden. Zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 39 Abs. 1 lit. c Z. 7 AWG 1990 iVm § 6 Abs. 1 der AbfallnachweisV gehört auch nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr. Dies bedeutet, dass nach § 5 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt und dass Fahrlässigkeit schon dann anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070155.X01

Im RIS seit

24.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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