RS Vwgh 2002/12/12 2002/07/0109

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Veröffentlicht am 12.12.2002
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Index

L63201 Bienenzucht Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8 impl;
BienenzuchtG Bgld 1965 §16;
BienenzuchtG Bgld 1965 §17 Abs1;
BienenzuchtG Bgld 1965 §17 Abs3;
B-VG Art139;
StGG Art5;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 16 Abs. 1 Bgld BienenzuchtG 1965 ordnet an, dass mit der Erklärung zu anerkannten Belegstellen die Festlegung eines Schutzgebietes zu verbinden ist, und gemäß § 17 Abs. 3 legcit Standvölker innerhalb eines Jahres nach der Festlegung des Schutzgebietes aus diesem zu verbringen sind. Zum Entstehen dieser Verbringungsverpflichtung bedarf es eines weiteren normativen Verwaltungsaktes der zuständigen Behörde. Das Bgld BienenzuchtG 1965 enthält keine Regelung darüber, ob die Festlegung des Schutzgebietes mit Bescheid oder mit Verordnung zu erfolgen hat. Sollte das Schutzgebiet - so wie etwa ein Wasserschutzgebiet nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 - durch Bescheid bestimmt werden, so kann die Rechtskraft der Erklärung zu anerkannten Belegstellen nicht den von der Verbringungsverpflichtung nach § 17 Abs. 3 legcit Betroffenen entgegengehalten werden, kam ihnen doch in diesem Anerkennungsverfahren keine Parteistellung zu und können sie gegen den Bescheid, mit dem das Schutzgebiet festgelegt wird, die (allfällige) Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten geltend machen. Sollte die Festlegung des Schutzgebietes jedoch infolge ihrer generellen Wirkung gegenüber allen Imkern, die im betroffenen Gebiet bereits Bienenstände errichtet haben oder in Zukunft erst errichten wollen, mittels Verordnung erfolgen, so kann sich auch in diesem Fall die Frage, ob durch eine solche Schutzgebietsfestsetzung in sachlich nicht gerechtfertigter Weise in das Recht der beschwerdeführenden Parteien auf Unverletzlichkeit ihres Eigentums eingegriffen werde, erst mit Erlassung einer solchen Verordnung stellen. Dies ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass der genaue räumliche Umfang des Schutzgebietes - § 17 Abs. 1 legcit enthält die Ermächtigung der Behörde, dieses im Radius von mindestens 4 km und höchstens 5 km, von der Belegstelle aus gemessen, festzulegen (Hinweis EB zur Novelle, LGBl. Nr. 5/1970) - erst mit dem weiteren normativen Verwaltungsakt feststeht und erst dann vollständig ermittelt werden kann, wer aller von der Verbringungsverpflichtung nach § 17 Abs. 3 legcit getroffen wird. Sollte durch eine künftige Verordnung, mit der ein solches Schutzgebiet festgelegt werden wird, in sachlich nicht gerechtfertigter Weise in das Eigentumsrecht eingegriffen werden, so steht es den Betroffenen frei, die Verletzung dieses verfassungsgesetzlich geschützten Rechtes, gegebenenfalls durch Individualantrag beim VfGH, geltend zu machen.

Schlagworte

Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070109.X10

Im RIS seit

03.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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