RS Vwgh 2002/12/12 2002/07/0061

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Veröffentlicht am 12.12.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs2;
VwGG §59 Abs3 idF 1984/298;
VwRallg;

Rechtssatz

Gegen eine Auslegung des § 59 Abs. 3 letzter Satz VwGG idF 1984/298 in dem Sinn, dass der Antrag bis zur Entscheidung des VwGH bei diesem eingelangt sein müsse, spricht, dass der Gesetzgeber davon spricht, dass der Antrag bis zur Entscheidung "gestellt" werden muss. Der Gesetzgeber verwendet damit einen Ausdruck, der an anderen Stellen des VwGG in der Bedeutung verwendet wird, dass es genügt, wenn ein Antrag am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wird. Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 2 VwGG ist innerhalb einer bestimmten Frist "zu stellen", wobei in diesem Fall die Antragstellung rechtzeitig erfolgt, wenn der Antrag innerhalb der Frist zur Post gegeben wird (Hinweis B 23.6.1995, 95/17/0149).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070061.X03.1

Im RIS seit

01.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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