RS Vwgh 2002/12/12 2000/20/0149

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.2002
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §38;
AVG §67d;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass der unabhängige Bundesasylsenat jedenfalls den mit der Berufung vorgelegten Bericht über eskalierende Menschenrechtsverletzungen in Sierra Leone nicht stillschweigend zu übergehen, sondern in Bezug auf die gemäß § 8 AsylG 1997 zu treffende Entscheidung unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 MRK in einer mündlichen Berufungsverhandlung zu erörtern und in der Begründung seines Bescheides zu behandeln gehabt hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000200149.X01

Im RIS seit

30.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten