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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
AVG §32;Rechtssatz
Wenn der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 17. März 1983, Zl. 82/08/0070, geltend macht, dass im Zweifelsfalle nicht vom Vorliegen einer materiell-rechtlichen Frist auszugehen sei, so ist hiezu darauf hinzuweisen, dass angesichts der Formulierung des § 33 Abs. 3 Oö NatSchG 1995 und der im vorliegenden Erkenntnis näher dargestellten Rechtsprechung des VwGH zu Fristen betreffend die Geltendmachung von Ansprüchen bei sonstigem Anspruchsverlust kein derartiger Zweifelsfall vorliegt, da die Wendung "bei sonstigem Verlust" im vorliegenden Fall in der auszulegenden Vorschrift enthalten ist.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001100006.X02Im RIS seit
29.04.2003