RS Vwgh 2002/12/16 2001/10/0006

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Veröffentlicht am 16.12.2002
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Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §32;
NatSchG OÖ 1995 §33 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Wenn der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 17. März 1983, Zl. 82/08/0070, geltend macht, dass im Zweifelsfalle nicht vom Vorliegen einer materiell-rechtlichen Frist auszugehen sei, so ist hiezu darauf hinzuweisen, dass angesichts der Formulierung des § 33 Abs. 3 Oö NatSchG 1995 und der im vorliegenden Erkenntnis näher dargestellten Rechtsprechung des VwGH zu Fristen betreffend die Geltendmachung von Ansprüchen bei sonstigem Anspruchsverlust kein derartiger Zweifelsfall vorliegt, da die Wendung "bei sonstigem Verlust" im vorliegenden Fall in der auszulegenden Vorschrift enthalten ist.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001100006.X02

Im RIS seit

29.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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