RS Vwgh 2002/12/16 2001/06/0172

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Veröffentlicht am 16.12.2002
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L82007 Bauordnung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO Tir 1998 §4 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1 impl;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

Rechtssatz

Fällt bei einer Beschwerde das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies gemäß § 58 Abs. 2 VwGG bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden. Diese Beurteilung ergibt vor dem Hintergrund des § 4 Abs. 3 Tir BauO 1998, dass die Beschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides geführt hätte, weil der gegenständliche Umbau und Zubau nur auf einem Grundstück und nicht grenzüberschreitend gelegen ist und dazu noch kommt, dass der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht der belangten Behörde nicht teilt, dass die Bauplatzgrenzen einzig und allein nach dem Grundbuchsstand zu beurteilen wären. Der angefochtene Bescheid wäre daher im Fall einer meritorischen Entscheidung über die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben gewesen, weshalb der Aufwandersatz im Grunde des § 58 Abs. 2 VwGG nach den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001 dem beschwerdeführenden Verein zuzusprechen war.

Schlagworte

Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001060172.X02

Im RIS seit

06.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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