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L82007 Bauordnung TirolNorm
BauO Tir 1998 §4 Abs3;Rechtssatz
Fällt bei einer Beschwerde das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies gemäß § 58 Abs. 2 VwGG bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden. Diese Beurteilung ergibt vor dem Hintergrund des § 4 Abs. 3 Tir BauO 1998, dass die Beschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides geführt hätte, weil der gegenständliche Umbau und Zubau nur auf einem Grundstück und nicht grenzüberschreitend gelegen ist und dazu noch kommt, dass der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht der belangten Behörde nicht teilt, dass die Bauplatzgrenzen einzig und allein nach dem Grundbuchsstand zu beurteilen wären. Der angefochtene Bescheid wäre daher im Fall einer meritorischen Entscheidung über die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben gewesen, weshalb der Aufwandersatz im Grunde des § 58 Abs. 2 VwGG nach den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001 dem beschwerdeführenden Verein zuzusprechen war.
Schlagworte
Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001060172.X02Im RIS seit
06.05.2003Zuletzt aktualisiert am
12.10.2011